Faktorverfahren beim Ehegattensplitting

Das Faktorverfahren beim Ehegattensplitting ist eine Steuerkombination aus der Steuerklasse IV für beide Ehepartner und ideal bei Doppelverdienern mit etwas dem gleichen Gehalt. Diese und auch zwei weitere Kombinationen sind nur bei verheirateten Partnern und in einer Lebenspartnerschaft möglich. Der Lohnsteuerabzug des laufenden Jahres entspricht in etwa der Jahreseinkommenseuer und letztendlich muss weniger an Steuern nachgezahlt werden.

Mit einer Heirat ändert sich einiges und auch die steuerliche Veranlagung. Bei der Einkommensteuer muss nun entschieden werden, ob die Steuererklärung zusammen oder getrennt veranlagt werden soll.
Bei einer Zusammenveranlagung werden beide Einkommen summiert und durch zwei geteilt, das nennt man Ehegattensplitting. Von diesem Wert aus wird dann die Lohnsteuer beider berechnet und dann wieder mit zwei multipliziert. Somit sind beide Lohnsteuerpflichtig und jeweils das halbe Gesamteinkommen wird durch jeden Partner versteuert.

Übersicht Lohnsteuerklassen I bis VI

Lohnsteuerklasse I

ledig, verheiratet ohne Kinder, dauernd getrennt lebend ohne Kinder, geschieden, verwitwet

Lohnsteuerkasse II

alleinerziehend, ledig, geschieden jeweils mit Kindern, verwitwet

Lohnsteuerklasse III

verheiratet und nicht getrennt lebend, wenn beide Partner unterschiedliche Verdienste haben, diese Klasse wird demjenigen zugewiesen, der mehr verdient, verheiratet und Alleinverdiener

Lohnsteuerklasse IV

verheiratet und nicht getrennt lebend, beide verdienen in etwas gleich

Lohnsteuerklasse V

verheiratet und nicht getrennt lebend, wenn bei Partner unterschiedliche Verdienste haben, diese Klasse wird demjenigen zugewiesen, der weniger verdient

Lohnsteuerklasse VI

bei weiteren Arbeitsverhältnissen und Nebenverdienst

Bisher waren die Kombinationen aus Steuerklasse III – für denjenigen mit dem höheren Einkommen - und Steuerklasse V – für denjenigen mit dem geringeren Verdienst -, sowie beide mit Steuerklasse IV – wenn die Partner in etwa gleich verdienen - möglich.
Seit 2010 gibt es noch eine weitere Möglichkeit, beide wählen die Steuerklasse IV mit Faktor. Das Faktorverfahren soll ein Anreiz sein, eine steuer- und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung für denjenigen Ehepartner zu schaffen, der da geringere Einkommen hat.

Derjenige mit Steuerklasse V ist immer etwas benachteiligt, denn hier sind die Abzüge deutlich höher. Auch wer einer Teilzeitarbeit nachgeht bekommt diese Steuerklasse zugewiesen. Der Partner mit Steuerklasse III hat demzufolge weniger Abzüge und bekommt für beide Partner die Freibeträge, hierzu gehören Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale, und Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Diese Kombination ist günstiger, wenn der Partner mit dem geringeren Verdienst mindesten ein Drittel unter demjenigen liegt, der das höhere Bruttoeinkommen hat.

Das Faktorverfahren soll helfen, dass die beiden Einkommen der Ehepartner bei der Lohnsteuer gerechter verteilt werden. Hierbei werden bei beiden Ehepartnern die persönlichen Steuerfreibeträge steuermindernd berücksichtigt.

Hinweis:
die Einkommensteuererklärung muss jährlich beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden. Dazu muss jedes Jahr der formlose Antrag neu gestellt werden.

Wie wird der Faktor berechnet?

Der Faktor kann folgendermaßen berechnet werden: die gemeinsame Einkommensteuer und Einkommensteuer aus der Steuerklasse IV werden ins Verhältnis gesetzt. So kann sich schon beim Lohnsteuerabzug eine Steuerminderung aufgrund des Splittingverfahrens ergeben. Bei jedem ermittelt das Finanzamt den zusätzlichen Faktor, der ihm persönlich zustehenden Steuerfreibeträge, wie Grundfreibetrag, Kinder und Vorsorgeaufwendungen.
Eigentlich ist er zu bildender Multiplikator Y:X. Anhand eines Beispiels wird es veranschaulicht.
Die Summer der Lohnsteuer beider Partner ist die Ausgangsgröße X im Nenner des Faktors, der Zähler ist Y und die voraussichtliche Jahreslohnsteuer, die sich für beide nach dem Splittingtarif des voraussichtlichen Gesamtjahresarbeitslohn ergibt. Das Maß ist das Kalenderjahr in dem dieser Faktor gelten soll. Der Quotient aus Y:X ist nun der für die Lohnsteuerberechnung maßgebende Faktor. Er ist kleiner als ein und das Finanzamt bescheinigt ihn als 0 mit 3 Nachkommastellen. Außerdem wird dieser Faktor in der der ELStAM-Datenbank (Elektronische LohnSteuer Abzugs Merkmale) eingetragen und auch an den Arbeitgeber übermittelt.

Welche Vorteile hat das Faktorverfahren?

Wie schon erwähnt, verringert sich mit diesem Verfahren die Steuerverlast und einen jeweils individuellen Faktor. Außerdem bekommen beide Ehepartner ihren Grundfreibetrag.

Ein Beispiel: derjenige Ehepartner, der nur 30 % zum Gesamteinkommen beiträgt, zahlt demnach auch nur 30% und keine 50 % mehr. Liegt das Einkommen bei maximal 900 Euro so wird gar nichts abgezogen.
Das Ergebnis ist, dass am Monatsende mehr Lohn übrig bleibt, die Abzüge sind geringer.
Die steuermindernden Abzüge werden schon vom Arbeitgeber im Lohnsteuerabzug berücksichtigt. So können Nachzahlungen durch einen zu geringen Lohnsteuerabzug verhindert werden.

Ein weiterer Vorteil ist, dass sich das Verfahren positiv auf Elterngeld und Arbeitslosengeld auswirken kann. Wenn der weniger verdienende Partner durch das Faktorverfahren ein höheres Nettoeinkommen bekommt, erhöht sich die staatliche Zahlung.

Nachteile des Faktorverfahrens

Eigentlich wird die Steuerlast von einem Ehepartner auf den anderen Partner geschoben. Dadurch ist ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber nicht mehr möglich.

Da der Faktor auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wird, kann z.B. ein Arbeitgeber das gesamte Einkommen der Ehepartner ausrechnen. Das kann sich gegebenenfalls negativ auf das Gehalt auswirken oder sogar auf den Job, weil der Arbeitgeber den Lohn des anderen kennt und womöglich meint das dieser reicht und sein Arbeitnehmer nicht so viel Lohn benötigt.  

Die Steuerlast bleibt also gleich, die Lohnsteuerersatzleistungen erhöhen sich.
Deshalb ist es immer sinnvoll, das ganz genau zu überdenken und einfach mal durch zu rechnen. Vorteile und Nachteile müssen abgewogen werden und am Ende liegt die Entscheidung bei jedem selber.

Ein weiterer eventueller Nachteil ist der, dass die Lohnsteuer beim Faktorverfahren für beide insgesamt höher ist als bei der Kombination der Steuerklassen III und V.

Wann kann die Steuerklasse gewechselt werden?

Einmal jährlich kann die Steuerklasse gewechselt werden. Als Stichtag gilt der 30. November eines Kalenderjahres, so kann noch der Lohnabrechnungszeitraum Dezember berücksichtigt werden und gegebenenfalls einen entsprechenden Vorteil bringt. Der Wechsel wird dann am 1. des folgenden Monats nach Antragstellung wirksam.

Der Faktor muss jährlich neu beantragt werden, auch hier gilt der 30. November als Stichtag.
Die Beantragung ist gebührenfrei und muss beim zuständigen Finanzamt der Stadt, in der sich der Wohnort befindet erfolgen.

Das Faktorverfahren ist im Einkommensteuergesetz (EStG) §39f geregelt.

Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III / V
Quelle: Internet / Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz

Welche Kombination letztendlich am günstigsten ist, kann mit unserem Brutto-Netto-Rechner einfach mit mehreren Beispielen durchgerechnet werden.
Noch mehr Infos gibt es bei uns auch unter dem Thema: Steuerklasse wechseln.


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