Steuerklasse wechseln - einfach und schnell erklärt

Ein Wechsel der Steuerklasse ist in erster Linie für verheiratete Paare bzw. Paare in einer Lebenspartnerschaft interessant, denn so können beide profitieren. Und auch nur in diesem Fall kann eine Kombination der Steuerklasse gewählt werden.

Genauso kann bzw. muss die Steuerklasse gewechselt werden, wenn sich die Lebensumstände ändern, dazu gehen wir weiter unten genauer drauf ein. Durch eine Kombination von zwei Steuerklassen kann das Optimale herausgeholt werden. Es sollte jedoch in jedem Fall genau überlegt und durchgerechnet werden, ob sich diese Änderung lohnt. Das optimale ist, dass am Monatsende mehr auf dem Konto ist, die jährliche Einkommensteuer sollte aber auch nicht außer Acht gelassen werden. Um eine ideale Übersicht zu bekommen ist unser Brutto-Netto-Rechner hilfreich, denn hier kann die Steuerklasse verändert werden und so sind mehrere Szenarien zu berechnen und die günstigste Kombination kann ermittelt werden.

Ledige bekommen vom zuständigen Finanzamt ihre Steuerklasse automatisch zugewiesen, das sind entweder Klasse I oder II. Diese ist so lange relevant, bis sich der Familienstand ändert.

Zunächst einmal eine Übersicht über die 6 Steuerklassen

Lohnsteuerklasse I

  • ledig, verheiratet ohne Kinder, dauernd getrennt lebend ohne Kinder, geschieden, verwitwet

Lohnsteuerkasse II

  • alleinerziehend, ledig, geschieden jeweils mit Kindern, verwitwet

Lohnsteuerklasse III

  • verheiratet und nicht getrennt lebend, wenn beide Partner unterschiedliche Verdienste haben, diese Klasse wird demjenigen zugewiesen, der mehr verdient, verheiratet und Alleinverdiener

Lohnsteuerklasse IV

  • verheiratet und nicht getrennt lebend, beide verdienen in etwas gleich

Lohnsteuerklasse V

  • verheiratet und nicht getrennt lebend, wenn bei Partner unterschiedliche Verdienste haben, diese Klasse wird demjenigen zugewiesen, der weniger verdient

Lohnsteuerklasse VI

  • bei weiteren Arbeitsverhältnissen und Nebenverdienst

Wie schon in den Steuerklassen zu erkennen sind, gibt es zwei Kombinationen für Paare:

Steuerklasse III für denjenigen mit dem  höhere Einkommen und Steuerklasse V für denjenigen mit dem geringeren Einkommen.

Steuerklasse IV wenn beide ein etwa gleiches Einkommen haben.

Steuerklasse IV mit Faktor. Hierbei kann die Besteuerung kann gewählt werden (§ 39f EStG).  Die zu erwartende Einkommensteuer wird mit der voraussichtlichen Lohnsteuer nach dem Splittingtarif ermittelt. Dann werden diese Werte ins Verhältnis gesetzt, das daraus resultierenden Ergebnis ist der Faktor.
Noch mehr hierzu gibt es auf unserer Seite in einem eigenen Thema.


Ein weiterer Grund für einen Wechsel wäre wenn die Wahl der Steuerklasse sich als doch nicht so optimal herausstellt, das kann jedoch nur einmal im Jahr erfolgen. Es gibt aber auch Ausnahmen für weitere Wechsel. So wie der Verlust des Arbeitsplatzes, oder das Gegenteil, ein Partner bekommt aus der Arbeitslosigkeit wieder einen Job. Bei eine dauerhaften Trennung bzw. Scheidung gilt diese Ausnahme und leider auch, was natürlich nicht so schön ist, ein Partner stirbt im Laufe des Jahres. Bekommt ein Paar ein Kind, bleibt meistens die Frau zu Hause und nutzt ihren Erziehungsurlaub. In diesem Fall sollte durchgerechnet werden, welche Änderung die günstigste ist und wann sie evtl. wieder Rückgängig gemacht werden kann, sofern die Frau wieder arbeiten gehen möchte.

Was ist bei einem Steuerklassenwechsel zu beachten?

Wer seine Steuerklasse wechseln möchte muss einige Dinge beachten, Nachweise bringen, Formular einreichen und Fristen einhalten, außerdem kann sie nur einmal im Jahr gewechselt werden.  Die Zustimmung muss von beiden Partnern beantragt werden. Es reicht aber bei den meisten Finanzämtern wenn einer der Partner den Antrag persönlich vorlegt inkl. aller Unterlagen, die als Kopie und ggf. als Original vorgelegt werden können. Am besten erkundigt man sich vorher, so werden lange Verzögerungen ausgeschlossen.

Das benötige Formular heißt „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten“, dazu die Steueridentifikationsnummer – beides gibt es beim zuständigen Finanzamt – und die beide Unterschriften. Bei einer Heirat gehört noch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem Familien-Stammbuch dazu. Ändern sich die Personenstanddaten müssen diese beim Einwohnermeldeamt der Stadt im Melderegister eingetragen werden. Hierzu gehören beispielsweise eine Heirat und eine Geburt.

Der Antrag muss bis zum 30. November eines Kalenderjahres dem Finanzamt vorliegen, damit er noch für den Lohnabrechnungszeitraum Dezember berücksichtigt werden kann und so auch einen entsprechenden Vorteil bringt. Der Wechsel wird dann mit dem 1. des folgenden Monats nach Antragstellung wirksam.
Die Beantragung ist gebührenfrei. Zuständig ist das Finanzamt der Stadt, in der sich der Wohnort befindet.

Ehegattensplitting

Mit einer Heirat ändert sich in den meisten Fällen auch die steuerliche Veranlagung. So muss entschieden werden, ob das Paar in der Jahressteuererklärung zusammen oder getrennt veranlagt werden möchte.
Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkommen summiert und dann durch zwei geteilt, das nennt man auch Ehegattensplitting. Die Lohnsteuer beider Ehepaare wird dann von diesem Wert aus berechnet und dann wieder mit zwei multipliziert. So sind beide Lohnsteuerpflichtig und jeweils das halbe Gesamteinkommen durch jeden Partner wird versteuert.

Arbeitslosigkeit

Wer während der Arbeitslosigkeit die Steuerklassen wechseln möchte kann das nur beantragen, wenn sich hieraus ein geringeres Arbeitslosengeld ergibt. Ansonsten wird es nicht von der Agentur für Arbeit berücksichtigt. Es gibt aber die Möglichkeit zu einer Beratung wenn schon bekannt ist, dass es zur Arbeitslosigkeit kommt, diese sollte frühzeitig erfolgen. Denn ggf. kann sich ein Wechsel von Vorteil sein.

Elterngeld / Elternzeit

Das Thema Elternzeit wurde schon kurz erwähnt, wir möchten noch etwas näher darauf eingehen.
Das Elterngeld nach der Geburt eines Kindes gibt es für maximal 14 Monate. Diese Zeit kann von einem Elternteil genutzt werden, aber auch untereinander frei aufgeteilt werden. Das Verhältnis sind mindestens zwei und maximal zwölf Monate, die ein Elternteil in Anspruch nehmen kann. Betreut der ebenfalls berufstätige andere Elternteil das Kind gibt es noch einmal zwei Monate dazu. Das Elterngeld zahlt der Staat, dieses liegt zwischen 65 % und 67 % des Nettoverdienstes, mindestens 300 Euro und höchstens 1800 Euro monatlich. Berechnet wird es nach dem Nettoeinkommen der letzten 12 Monate.
Seit Juli 2015 können Eltern, deren Kinder ab 1. Juli geboren werden das Elterngeld Plus beantragen. Das Elterngeld wird dann doppelt so lange und in der maximalen halben Höhe des Basiselterngeldes, mindestens 150 Euro und höchstens 900 Euro monatlich gezahlt.

Vor Beginn der Elternzeit kann auch für Eheleute das Modell Lohnsteuerklasse III und V umgedreht werden. D.h. derjenige mi dem geringeren Gehalt und der auch die längere Elternzeit nutzt wählt die Klasse III, dadurch wird das Nettoeinkommen erhöht und somit auch das Elterngeld. Denn hierbei sind die Abzüge deutlich geringer als in der Klasse V.

Hinweis: der Steuerklassenwechsel muss allerdings sieben Monate vor Beginn der Elternzeit beim Finanzamt beantragt werden. 

Zusammenfassend kann man also sagen, dass die Kombination III und V und beide mit Steuerklasse IV sich sehr günstig auswirken. Wird die Elternzeit und somit das Elterngeld zum Steuerklassenwechsel genutzt kann es sich ziemlich positiv auswirken, deshalb in diesem Fall gut durchrechnen ob es lohnt.  

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